Bonpflicht 2026: Was heute gilt und was sich bei Kassenbons ändern soll
- 01. Oktober 2026
- Lesezeit: 3 Min.
„Die Bonpflicht wird abgeschafft". Diesen Satz haben viele Betriebe gelesen. Er stimmt so nicht.
Abgeschafft werden soll der Papierbon, nicht der Beleg. Und selbst das ist bisher nur ein Gesetzentwurf. Was heute gilt, gilt weiter.
Was die Bonpflicht heute verlangt
Die Bonpflicht heißt amtlich Belegausgabepflicht und steht in § 146a Absatz 2 der Abgabenordnung. Sie gilt seit dem 1. Januar 2020.
Die Regel selbst ist kurz: Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss zu jedem Verkauf sofort einen Beleg erstellen und ihn der Kundschaft zur Verfügung stellen. Ohne Rücksicht auf den Betrag, ohne Rücksicht auf die Zahlart, und unabhängig davon, ob jemand den Beleg haben möchte.
Was auf dem Beleg stehen muss, ist ebenfalls vorgegeben: Name und Anschrift des Betriebs, Zeitpunkt, Art und Menge der Ware oder Leistung, Betrag und Steuersatz sowie die Daten der technischen Sicherheitseinrichtung. Ein modernes Kassensystem setzt das automatisch, ohne dass jemand daran denken muss. Was hinter der TSE steckt, erklärt der Artikel TSE-Pflicht: Fünf Missverständnisse, die teuer werden können.
Drei Irrtümer, die sich hartnäckig halten
„Der Kunde muss den Bon mitnehmen."
Nein. Der Betrieb muss den Beleg anbieten, mehr nicht. Was danach damit passiert, ist Sache der Kundschaft. Liegen bleibende Bons sind kein Verstoß.
„Bei Kleinbeträgen gilt sie nicht."
Auch nicht. Es gibt heute keine Betragsgrenze. Der Kaffee für 2,50 Euro braucht denselben Beleg wie die Rechnung über 250 Euro.
„Der Bon muss aus Papier sein."
Falsch, und zwar schon länger. Ein digitaler Beleg ist zulässig, wenn die Kundschaft zustimmt – per E-Mail, QR-Code oder App. Die Pflichtangaben müssen enthalten sein, das Format ist frei.
Wen die Bonpflicht nicht betrifft
Die Pflicht hängt am Kassensystem, nicht am Betrieb. Wer seine Einnahmen über eine offene Ladenkasse erfasst, also ohne elektronisches Aufzeichnungssystem, muss keine Belege ausgeben. Die Aufzeichnungspflichten gelten trotzdem, sie sehen nur anders aus.
Daneben gibt es eine Ausnahmeregelung für den Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen. Sie muss beim Finanzamt beantragt werden und wird im Einzelfall entschieden. In der Praxis wird sie selten erteilt – darauf sollte kein Betrieb planen.
Was sich ändern soll
Im Koalitionsvertrag stand, die Bonpflicht werde abgeschafft. So ist es nicht gekommen. Der Referentenentwurf, den das Bundesfinanzministerium am 7. August 2026 vorgelegt hat, geht einen anderen Weg.
Danach soll die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 vollständig entfallen. An ihre Stelle tritt eine Belegbereitstellungspflicht: Der Beleg muss weiterhin für jeden Verkauf entstehen, aber elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Weg dorthin bleibt offen – eine Anzeige auf dem Kassendisplay ist ebenso denkbar wie ein QR-Code oder eine E-Mail. Einen Ausdruck bekäme die Kundschaft dann nur noch auf Nachfrage.
Der zweite Teil des Entwurfs betrifft die Kasse selbst. Betriebe ab einem Jahresumsatz von 100.000 Euro sollen verpflichtet werden, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu nutzen. Die offene Ladenkasse wäre für sie dann nicht mehr ausreichend. Ausnahmen soll eine eigene Verordnung regeln, deren Entwurf ebenfalls vorliegt.
Wichtig dabei: Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Die Verbände sind angehört, ihre Stellungnahmen liegen vor, das Verfahren läuft. Bis zur Verabschiedung können sich Inhalte und Fristen noch ändern.
Was Betriebe daraus mitnehmen sollten
Kurzfristig ändert sich nichts. Wer heute eine elektronische Kasse einsetzt, gibt weiter Belege aus wie bisher.
Mittelfristig verschiebt sich aber die Anforderung an das System. Ein Kassensystem, das Belege nur drucken kann, erfüllt eine digitale Bereitstellungspflicht nicht. Gefragt sind Geräte, die einen Beleg auch auf dem Display anzeigen, als QR-Code ausgeben oder per E-Mail versenden können und die Updates bekommen, wenn sich die Vorgaben ändern.
Für Betriebe, die vor einer Systementscheidung stehen, ist das ein Kriterium mehr auf der Liste. Wer ohnehin in den nächsten Jahren wechselt, sollte diese Frage jetzt stellen statt später. Welche Anforderungen sonst noch zählen, steht im Artikel Point-of-Sale-Systeme für Händler: Worauf es wirklich ankommt.
Den Gesamtzusammenhang von Kassenführung, TSE und Meldepflichten erklärt der Artikel Fiskalisierung einfach erklärt – was Händler 2026 wissen müssen.
Belege bei Vert
Die Clover-Systeme von Vert unterstützen sowohl gedruckte als auch digitale Belege und stellen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben einschließlich der TSE-Daten automatisch bereit.
Weil Kasse und Kartenzahlung aus einem System kommen, entsteht der Beleg außerdem nur einmal. Das erspart die Abstimmung zweier Geräte am Abend, wie sie der Artikel Tagesabschluss im Handel beschreibt.
Welches Gerät zu welchem Betrieb passt, zeigt der Produktvergleich.
Häufig gestellte Fragen
Ist die Bonpflicht abgeschafft?
Nein. Sie gilt unverändert. Geplant ist, den Papierbon ab 2028 durch eine digitale Belegbereitstellung zu ersetzen. Der Beleg selbst bleibt Pflicht.
Gilt die Bonpflicht auch bei kleinen Beträgen?
Ja. Eine Betragsgrenze gibt es derzeit nicht.
Muss der Kunde den Bon mitnehmen?
Nein. Der Betrieb muss den Beleg bereitstellen. Ob die Kundschaft ihn mitnimmt, spielt keine Rolle.
Darf ich den Beleg digital ausgeben?
Ja, mit Zustimmung der Kundschaft – etwa per E-Mail, QR-Code oder App. Alle Pflichtangaben müssen enthalten sein.
Gilt die Bonpflicht auch ohne elektronische Kasse?
Nein. Sie greift nur bei einem elektronischen Aufzeichnungssystem. Bei einer offenen Ladenkasse gelten andere Aufzeichnungspflichten.
Stand: September 2026: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Auskunft Ihrer Steuerberatung.
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