der
FSDB Merchant Services GmbH,
Barckhausstr. 1,
60325 Frankfurt
Die Definitionen in Ziffer 14. sind für die Auslegung dieser AGB maßgeblich.
der
FSDB Merchant Services GmbH,
Barckhausstr. 1,
60325 Frankfurt
Die Definitionen in Ziffer 14. sind für die Auslegung dieser AGB maßgeblich.
1.1 Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der FSDB Merchant Services GmbH (Vert) und dem Vertragspartner.
1.2 Diese AGB werden durch Sonderbedingungen von Vert zu den Leistungen von Vert ergänzt, z.B. zu Hardware, Netzservice, Support und Wartung, und die zusätzliche und/oder von diesen AGB abweichende Regelungen enthalten können (z.B. zur Vertragslaufzeit oder zu Sonderkündigungsrechten). Sonderbedingungen werden bei Abschluss eines Vertrages mit dem Vertragspartner vereinbart. Diese AGB und die Sonderbedingungen sind bei Vert erhältlich.
1.3 Über die Leistungen von Vert schließen Vert und der Vertragspartner jeweils Verträge ab, i.d.R. bestehend aus einem vom Vertragspartner ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformular von Vert sowie einer Auftragsbestätigung von Vert unter Einbeziehung dieser AGB und der Sonderbedingungen von Vert für die jeweilige Leistung, je nach Leistung ggf. unter Einbeziehung weiterer in Ziffer 1.4 genannter Vertragsbestandteile.
1.4 Bei Widersprüchen zwischen den AGB, Sonderbedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen zwischen Vert und dem Vertragspartner gilt folgende absteigende Rangfolge: (i) Rahmenvertrag (sofern vereinbart); (ii) Ergänzende Bedingungen Auftragsverarbeitung durch Vert gemäß Art. 28 DSGVO (sofern für die betreffende Leistung erforderlich und vereinbart); (iii) Sonderbedingungen zu Leistungen von Vert; (iv) Sonderbedingungen Online Portale (sofern vereinbart); (v) diese AGB; (vi) Ein vom Vertragspartner angenommenes Angebot von Vert (sofern vorhanden); (vii) Auftragsbestätigung von Vert; (viii) Antragsformular/en zur betreffenden Leistung; (ix) Produktunterlagen zur betreffenden Leistung; (x) Preis-/Leistungs-Verzeichnis bzw. Preisblätter/-listen zur betreffenden Leistung (sofern vorhanden).
1.5 AGB und sonstige Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Vert diesen auf einen Einbeziehungshinweis seitens des Vertragspartners hin nicht ausdrücklich widerspricht.
2.1 Der Vertragspartner hat alle für die Leistungserbringung von Vert notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Dies sind insbesondere die in Ziffer 2. dieser AGB und die in den Sonderbedingungen genannten Pflichten.
2.2 Der Vertragspartner hat Vert die von ihm (z.B. in Auftragsformular/en) abgefragten Informationen sowie sämtliche sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Umstände vollständig, aktuell, richtig und rechtzeitig in der vorgegebenen Form mitzuteilen. Dies gilt auch bei späteren Änderungen.
2.3 Der Vertragspartner hat Vert Mängel und Störungen von Leistungen unverzüglich mitzuteilen. Er hat Vert die für die Mängel- bzw. Störungsdiagnose und -behebung erforderlichen Informationen und Dokumente einschließlich einer genauen Beschreibung der Umstände des Auftretens der Mängel bzw. Störung und möglicher Ursachen zur Verfügung zu stellen und Vert im Rahmen des Zumutbaren bei der Suche nach der Mängel-/bzw. Störungsursache unterstützen.
2.4 Der Vertragspartner ist für die Einhaltung der für seine Geschäftstätigkeit relevanten Rechtsvorschriften und etwaigen vertraglichen Pflichten selbst verantwortlich. Er ist außerdem für die Erfüllung seiner Aufbewahrungspflichten, z.B. handels- und steuerrechtlicher und vertraglicher Art, selbst verantwortlich, und stellt sicher, dass er die Leistungen von Vert hierfür nicht benötigt.
2.5 Der Vertragspartner hat die Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte, die Vert betreffen und in Zusammenhang mit Leistungen von Vert stehen, Vert unverzüglich anzuzeigen. Er wird Vert, soweit erforderlich, bei der Abwehr solcher Ansprüche und Beilegung entsprechender Streitigkeiten unterstützen. Der Vertragspartner wird Vereinbarungen mit Dritten über eine gerichtliche oder außergerichtliche Beilegung solcher Streitigkeiten nur nach schriftlich oder in Textform erteilter Zustimmung von Vert schließen.
3.1 Kauf und Werkleistungen:
Soweit auf Leistungen von Vert Kauf- oder Werkvertragsrecht Anwendung finden, gelten im Falle eines Mangels, d.h. einer nicht unerheblichen nachteiligen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, die Bestimmungen der Ziffern 3.1.1 bis 3.1.7:
3.1.1 Bei gemäß Ziffer 2.3 sowie den betreffenden Sonderbedingungen rechtzeitig gerügten Mängeln besteht zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung. Dieser richtet sich nach Wahl von Vert auf Mängelbeseitigung, Umgehung (Workaround) oder Ersatzlieferung bzw. Ersatzleistung, ggf. auch nur einzelner Teile.
3.1.2 Nach Fehlschlagen des zweiten Nacherfüllungsversuchs kann der Vertragspartner Vert eine Nachfrist setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Vertragspartner die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. Das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung bezieht sich stets nur auf den mangelhaften Teil der Leistung. Ziffer 9.3.2 bleibt unberührt.
3.1.3 Im Fall eines Rücktritts erstattet Vert ausgehend von dem vom Vertragspartner bezahlten Kaufpreis den nach steuerlichen Abschreibungsrichtlinien festzustellenden Restbuchwert.
3.1.4 Sofern Dritte Schutzrechte an der Leistung geltend machen, ist Vert berechtigt, die Leistung auf zumutbare Weise abzuändern oder auszutauschen.
3.1.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung bei Kauf bzw. ab Abnahme der Werkleistung.
3.1.6 Für Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln gilt Ziffer 4.
3.1.7 Der Vertragspartner hat keine Mängelrechte in den gesetzlichen Fällen des Ausschlusses von Mängelrechten.
3.2 Miete:
Bei Miete gelten im Falle eines Mangels die Bestimmungen der Ziffern 3.2.1 bis 3.2.5:
3.2.1 Rechtzeitig gemäß Ziffer 2.3 sowie den betreffenden Sonderbedingungen gerügte Mängel wird Vert innerhalb angemessener Zeit beheben und zwar nach Wahl von Vert durch kostenfreie Nachbesserung, Umgehung (Workaround) oder Ersatzlieferung. Nach Fehlschlagen des zweiten Mängelbehebungsversuchs hat der Vertragspartner die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
3.2.2 Ein Minderungsrecht besteht nur bezüglich unbestrittener oder gerichtlich festgestellter Mängel und nur in Bezug auf den Bestandteil der Vergütung, der auf die mangelhafte Funktion entfällt.
3.2.3 Das Kündigungsrecht gemäß § 543 BGB besteht erst nach Fehlschlagen des zweiten Mängelbehebungsversuchs. Das Recht zur Kündigung wegen eines Mangels bezieht sich stets nur auf den mangelhaften Teil der Leistung. Ziffer 9.3.2 bleibt unberührt.
3.2.4 § 536a Abs. 1 BGB wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln Ziffer 4.
3.2.5 Die Ziffern 3.1.4 und 3.1.7 gelten entsprechend.
3.3 Für Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung gilt Ziffer 4.
4.1 Vert haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die schuldhafte Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf und vertraut („vertragswesentliche Pflichten“), bei Abgabe einer Garantie, bei Arglist oder schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Eine verschuldensunabhängige Haftung sowie die Haftung für Fahrlässigkeit sind im Übrigen ausgeschlossen.
4.2 Bei fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet Vert nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
4.3 Im Fall der Ziffer 4.2 besteht keine Haftung für mittelbare Sach- und Vermögensschäden und Folgesach- und Vermögensschäden (z.B. entgangenen Gewinn oder Umsatzausfälle).
4.4 Sofern und soweit eine Haftung nach Ziffer 4.2 besteht, ist die gesamte Haftung von Vert gegenüber dem Vertragspartner pro Jahr der Vertragsdauer begrenzt auf den höheren der nachfolgenden Beträge: (i) die Vert aus dem Vertrag zustehende Vergütung aus dem Vertragsjahr, in dem das Schadensereignis eintritt, oder (ii) EUR 50.000,--.
4.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von Vert verursacht wurden.
4.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. auf Grund des Produkthaftungsgesetzes.
4.7 Der Vertragspartner ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen, insbesondere zur Datensicherheit und zum Schutz vor Computerviren.
In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung bzw. Erbringung ihrer Leistung (Vert) bzw. Abnahme der Leistung sowie Vergütung (Vertragspartner) befreit.
6.1 Die Vergütung für Vert ergibt sich aus dem betreffenden Vertrag.
6.2 Die Vergütung versteht sich exklusive gesetzlicher MwSt.
6.3 Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners beginnt mit der Lieferung bzw. erstmaligen Erbringung der vereinbarten Leistung.
6.4 Abrechnung:
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt für die Abrechnung folgendes:
6.4.1 Der Vertragspartner erteilt Vert ein SEPA-Lastschriftmandat.
6.4.2 Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich bis spätestens zum 10. Kalendertag bzw., sofern der 10. Kalendertag auf ein Wochenende fällt, am nachfolgenden Bankarbeitstag, jeweils für den Vormonat. Die Zahlung ist frühestens einen Tag nach Rechnungsstellung fällig (siehe auch Ziffer 6.4.3 c)).
6.4.3 Online-Portal:
a) Vert stellt dem Vertragspartner die Rechnungen in einem Online-Portal zur Abholung bereit.
b) Der Vertragspartner wird die Rechnungen sowie die Vorabinformation (Pre-Notification) zum Einzug der Lastschrift unverzüglich während der üblichen Geschäftszeiten aus dem Online-Portal abrufen und damit den Zugang dieser Dokumente sicherstellen. Verletzt der Vertragspartner diese Pflicht schuldhaft, ist er nicht berechtigt, sich auf den fehlenden Zugang der Dokumente zu berufen.
c) Vert stellt dem Vertragspartner vor dem Fälligkeitstag einer Lastschrift eine Vorabinformation (Pre-Notification) im Online-Portal zur Abholung bereit, die den Lastschriftbetrag und den Fälligkeitstag der Lastschrift benennt. Die Vorabinformation erfolgt regelmäßig als Teil der Rechnung. Die Frist für die Vorabinformation des Vertragspartners beträgt mindestens einen Tag vor dem Fälligkeitstag der Lastschrift.
d) Alternativ zur Bereitstellung im Online-Portal kann der Vertragspartner eine postalische Versendung der Dokumente beauftragen.
6.5 Im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ist Vert ungeachtet ihrer sonstigen in diesen AGB und etwaigen Sonderbedingungen sowie gesetzlich bestehenden Rechte berechtigt,
6.5.1 eine pauschale Mahngebühr gemäß Preis-/Leistungs-Verzeichnis zu erheben,
6.5.2 ihren Schaden sowie ihre Aufwendungen in Rechnung zu stellen, und
6.5.3 ihre Leistungen zu verweigern, z.B. die Hardware zu sperren.
6.6 Gegen Ansprüche der Vert kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
6.7 Änderungen der Vergütung:
6.7.1 Änderungen der Vergütung für Leistungen, die typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (z.B. Monatspauschale für das Terminal), werden dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Änderungen können auch auf einem elektronischen Kommunikationsweg (z.B. Online-Portal) angeboten werden.
6.7.2 Die von Vert angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Vertragspartner diese annimmt. Das Schweigen des Vertragspartners gilt als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn der Vertragspartner das Änderungsangebot von Vert nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Vert wird den Vertragspartner im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
6.7.3 Macht Vert von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Vertragspartner den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen mit einer Frist von zwei Wochen kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird Vert den Vertragspartner in ihrem Änderungsangebot hinweisen. Sofern die Änderung den Terminalvertrag betrifft, gilt die Kündigung zugleich als Kündigung aller weiteren Verträge, die das Bestehen eines Terminalvertrags technisch voraussetzen.
7.1 Die Parteien werden Informationen aus dem Bereich der anderen Partei bzw. ihrer verbundenen Unternehmen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geheim halten, nur für Zwecke der Zusammenarbeit verwenden und nicht an Dritte weitergeben, sofern es nicht schriftlich anderweitig geregelt ist oder die andere Partei vorab schriftlich oder in Textform der Weitergabe zugestimmt hat. Verbundene Unternehmen von Vert gelten nicht als Dritte.
7.2 Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für zwei Jahre weiter.
7.3 Die Pflicht zur Vertraulichkeit bezieht sich nicht auf Informationen, die (i) ohne Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht allgemein bekannt sind oder werden, (ii) die empfangende Partei rechtmäßig von Dritten erworben hat, ohne dass diese gegen eine Vertraulichkeitspflicht gegenüber der offen legenden Partei verstoßen haben, (iii) unabhängig von der offen legenden Partei erarbeitet wurden, (iv) in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder aus sonstigen rechtlich zwingenden Gründen offen gelegt werden müssen oder (v) die empfangende Partei bereits vor Erhalt von der offen legenden Partei rechtmäßig im Besitz hatte.
8.1 Datenschutzhinweise mit näheren Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Vertragspartners und seines Personals durch Vert kann der Vertragspartner auf der Website von Vert finden.
8.2 Personenbezogene Daten von Kunden des Vertragspartners (Zahlern):
a) Vert verarbeitet im Rahmen ihrer Leistungserbringung grundsätzlich keine personenbezogenen Daten von Kunden des Vertragspartners (Zahlern).
b) Sofern Vert im Rahmen ihrer Leistungserbringung ausnahmsweise personenbezogene Daten von Kunden des Vertragspartners verarbeitet,
(i) wird der Vertragspartner, sofern Vert Daten von Kunden des Vertragspartners als datenschutzrechtlich Verantwortlicher verarbeitet, seinen Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Datenschutzinformationen von Vert geben, die ihm Vert zur Verfügung stellt; bzw.
(ii) muss, sofern Vert datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter des Vertragspartners ist, dies im Vertrag geregelt werden und die Ergänzenden Bedingungen Auftragsverarbeitung durch Vert gemäß Art. 28 EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden Bestandteil des Vertrages.
Soweit sich aus Sonderbedingungen von Vert nichts anderes ergibt und auch nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gilt für die Vertragsdauer und die Kündigung von folgendes:
9.1 Der betreffende Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch Vert oder, soweit ein Vertrag die beidseitige Unterzeichnung vorsieht, beidseitiger Unterzeichnung des betreffenden Vertrages, spätestens aber mit erstmaliger Inanspruchnahme der betreffenden Leistung durch den Vertragspartner zu Stande.
9.2 Die Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus dem betreffenden Vertrag, ansonsten beträgt sie zwei Jahre ab Beginn der Zahlungsverpflichtung (siehe Ziffer 6.3). Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um jeweils weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Mindest- bzw. ggf. verlängerten Laufzeit ordentlich gekündigt wird
9.3 Der Vertrag kann wie folgt außerordentlich gekündigt werden:
9.3.1 Vert kann einen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen, wenn Vert entscheidet, die betreffende Leistung einzustellen.
9.3.2 Recht zur außerordentlichen Kündigung:
a) Das gesetzliche Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
b) Ein wichtiger Grund besteht für Vert insbesondere dann, wenn
(i) der Vertragspartner einer wesentlichen Mitwirkungspflicht aus dem Vertrag nicht nachkommt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt;
(ii) Vert die Erbringung der betreffenden Leistung auf Grund von rechtlichen Bestimmungen (auch solchen ggf. ausländischen Ursprungs, die für die Gesellschafter von Vert gelten) oder Anforderungen von Behörden oder Gerichten nicht mehr möglich ist oder Anpassungen erforderlich sind, die für Vert mit unzumutbarem Aufwand verbunden wären; oder
(iii) der Vertragspartner insolvent ist oder Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Vertragspartner erfolglos geblieben sind.
c) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen (Mitwirkungs-)Pflicht, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3 BGB) entbehrlich.
9.3.3 Wird der Vertrag vor Ablauf der Laufzeit durch außerordentliche Kündigung gemäß Ziffer 9.3.2 beendet, kann Vert Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 80 % der vereinbarten monatlichen Grundpauschale/n, multipliziert mit der Anzahl der verbleibenden Monate bis zum Ende der Mindest- bzw. verlängerten Laufzeit, nach Berücksichtigung einer zuvor mit einem Faktor von 4 % vorgenommenen Abzinsung verlangen, es sei denn, der Vertragspartner hat die Kündigung nicht zu vertreten. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
9.4 Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
9.5 Die Beendigung eines Vertrages berührt sonstige zwischen dem Vertragspartner und Vert bestehende Verträge nicht. Sofern jedoch der Terminalvertrag, z.B. auf Grund von Kündigung, endet, enden sämtliche sonstigen Verträge ebenfalls, die das Bestehen eines Terminalvertrages technisch voraussetzen.
10.1 Änderungen von AGB und Sonderbedingungen:
10.1.1 Änderungen dieser AGB und der Sonderbedingungen werden dem Vertragspartner spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Änderungen können auch auf einem elektronischen Kommunikationsweg (z.B. in einem Online-Portal) angeboten werden.
10.1.2 Die von Vert angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Vertragspartner diese annimmt. Das Schweigen des Vertragspartners gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn er das Änderungsangebot von Vert nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat. Vert wird den Vertragspartner im Änderungsangebot auf die Folgen ihres Schweigens hinweisen.
10.1.3 Ziffer 6.7.3 gilt entsprechend.
10.2 Änderungen der Leistungen:
10.2.1 Vert ist berechtigt, folgende Änderungen an den Leistungen vorzunehmen:
a) Technische Verbesserungen und Neuerungen sowie sonstige Änderungen, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind und die Leistungen nicht wesentlich verändert werden;
b) Änderungen, die auf Grund von Anforderungen in Rechtsvorschriften, von Behörden, Gerichten, der DK oder der Kartenorganisationen durchgeführt werden.
10.2.2 Vert wird den Vertragspartner bei Änderungen der Leistungen mindestens in Textform informieren.
11.1 Der Vertragspartner räumt Fiserv das Recht ein, den Vertragspartner im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit von Fiserv, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken, unter Verwendung des Firmenlogos des Vertragspartners als Referenzkunden zu nennen (z.B. auf Websites, in Social Media, auf Messen und in Sales-Präsentationen).
11.2 Darüber hinaus räumt der Vertragspartner Fiserv bezüglich des betreffenden Vertrages das kostenlose, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Leistungen der Fiserv zu beschreiben und diese Beschreibung inklusive ggf. enthaltener wörtlicher Zitate ganz oder teilweise, ebenfalls unter Nennung des Namens des Vertragspartners, Verwendung seines Logos und vom Vertragspartner oder Fiserv erstellter Fotos, Videos oder anderer Materialien publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken sowohl in Print- als auch in elektronischen Medien zu verwenden.
Vert darf verbundene Unternehmen, z.B. die First Data für Netzservice, Wartung und Support, sowie im Bedarfsfall weitere Dritte mit der Erbringung von Leistungen unterbeauftragen. Die Dritten sind ihrerseits zur Unterbeauftragung befugt. Die Unterauftragnehmer teilt Vert dem Vertragspartner auf Anfrage mit.
13.1 Änderungen und Ergänzungen der AGB und von Sonderbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz von Vert.
13.3 Erfüllungsort für Vert und den Vertragspartner ist der Sitz von Vert.
13.4 Eine etwaige fremdsprachige Version dieser AGB und von Sonderbedingungen wird nur als Hilfestellung zur Verfügung gestellt. Die deutsche Fassung ist die allein Maßgebende.
13.5 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB und von Sonderbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung soll eine solche wirksame Bestimmung gelten, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird. Dies gilt auch im Fall einer Lücke.
Diese Sonderbedingungen Hardware gelten zusätzlich zu den AGB für Terminalverträge.
Die Definitionen in Ziffer 6. dieser Sonderbedingungen Hardware gelten zusätzlich zu den Definitionen in den AGB für die Auslegung dieser Sonderbedingungen.
Vert überlässt dem Vertragspartner abhängig von der Vereinbarung im jeweiligen Terminalvertrag zum vereinbarten Liefertermin auf Dauer (Kauf) oder auf Zeit (Miete) Hardware. Ist kein Liefertermin vereinbart, erfolgt die Lieferung in Abhängigkeit von der Hardware-Verfügbarkeit bei Vert und Lieferfähigkeit der Hersteller.
1.2 Sofern Hardware den Betrieb mit einem Akku vorsieht, stellt Vert dem Vertragspartner zusammen mit der Hardware einen Akku zur Verfügung. Sofern der Akku nicht bereits fest in der Hardware verbaut ist, ist bei Miete Mietgegenstand nur das Terminal, der Akku hingegen ist vom Mietgegenstand ausgenommen.
1.3 Die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder die Tauglichkeit der Hardware wird durch die Produktunterlagen abschließend geregelt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Diese Angaben sind keine Garantie im Rechtssinne. Produktunterlagen stellt Vert dem Vertragspartner auf Wunsch zur Verfügung.
1.4 Der Vertragspartner erhält Terminals zur Eigeninstallation.
1.5 Führen geänderte Anforderungen der DK, der Kartenorganisationen und/oder von Rechtsvorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit einer Hardware, wird Vert Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwa damit in Zusammenhang anfallende Kosten können dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.
2.1 Gekaufte Hardware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen von Vert gegen den Vertragspartner Eigentum von Vert.
2.2 Tauscht Vert im Rahmen der Mängelhaftung oder Depotwartung gekaufte Hardware aus, geht im Zeitpunkt der Übergabe der Austausch-Hardware das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht an der zurückgenommenen Hardware auf Vert und das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht an der Austausch-Hardware auf den Vertragspartner über.
2.3 Gemietete Hardware bleibt während der gesamten Laufzeit des Terminalvertrages Eigentum von Vert. Der Vertragspartner ist daher insbesondere nicht berechtigt, ohne in Schrift- oder Textform erteilte Zustimmung von Vert gemietete Hardware zu verkaufen, einem Dritten zu überlassen oder vom im Terminalvertrag vereinbarten Standort zu entfernen.
3.1 Der Vertragspartner erhält an der in der Hardware gegebenenfalls enthaltenen Software das einfache, nicht ausschließliche, räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht zur Nutzung der Software gemäß Terminalvertrag. Sofern der Vertragspartner die Nutzung für weitere Staaten wünscht, muss dies von Vert gesondert in Schrift- oder Textform freigegeben werden.
3.2 Bei Miete ist das Nutzungsrecht zeitlich auf die Laufzeit des Terminalvertrages befristet. Eine Weitergabe an Dritte bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorab erteilten schriftlichen Zustimmung von Vert.
3.3 Der Vertragspartner darf Software nur vervielfältigen, wenn und soweit dies für die Nutzung gemäß Terminalvertrag notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören insbesondere die Installation, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie der Programmlauf.
3.4 Gegebenenfalls vorhandene urheberrechtliche, markenrechtliche und andere schutzrechtliche Kennzeichnungen an der Software dürfen nicht entfernt werden.
3.5 Sämtliche in dieser Ziffer 3.genannten Nutzungsrechte sowie die urheberrechtlich zwingenden Rechte des Vertragspartners stehen unter dem zusätzlichen Vorbehalt, dass sie nur im Rahmen der Sicherheitsvorgaben in Rechtsvorschriften, der DK und der Kartenorganisationen ausgeübt werden können. Vorgaben der DK und der Kartenorgnisationen verbieten aus Gründen der Zahlungssicherheit grundsätzlich einen Zugriff auf die Software in Hardware durch nicht zertifizierte Unternehmen bzw. Personen.
4.1 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass Vert nicht der Hersteller der Hardware ist und gegenüber dem jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten selbst Untersuchungs- und Rügepflichten im Hinblick auf die Hardware einhalten muss, um ihre Mängelrechte nicht zu verlieren. Der Vertragspartner stellt daher zur Erhaltung von Mängelrechten sicher, dass die von Vert gelieferte Hardware einschließlich Produktunterlagen binnen acht Tagen nach Übergabe auf Vollständigkeit sowie Funktionsfähigkeit geprüft wird. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen Vert unverzüglich mitgeteilt werden. Mängel, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, hat der Vertragspartner Vert unverzüglich nach deren Entdeckung mitzuteilen. Die Mängelrüge muss eine nach Möglichkeit zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hardware als genehmigt. § 377 HGB und § 536c BGB bleiben unberührt.
4.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass Hardware nur gemäß Terminalvertrag, insbesondere gemäß den Produktunterlagen, eingesetzt wird.
4.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass nur Vert oder von Vert beauftragte Dritte die Hardware zu anderen als zu Bezahlzwecken nutzen (z.B. Konfiguration oder Reparaturen). Sofern der Vertragspartner bzw. von dieser/diesem beauftragte Dritte Konfigurationen selbst vornehmen will, ist dies nur gestattet, sofern dies gemäß Produktunterlagen vorgesehen ist oder der Vertragspartner bzw. von diesem beauftragte Dritte die Änderung entsprechend der Anweisung von First Data vornehmen.
4.4 Bei Pfändungsversuchen Dritter wird der Vertragspartner den Dritten und die mit der Durchführung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinweisen, sofern Vert Eigentümer der Hardware ist.
4.5 Der Vertragspartner ist für die Installation der Hardware sowie die Stromversorgung sowie Kommunikationsanbindung nach Vert-Spezifikationen am gewünschten Terminalstandort verantwortlich (z.B. internetfähige Netzwerkverbindung).
4.6 Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass Vorgaben der DK und der Kartenorganisationen innerhalb der vorgegebenen Fristen umgesetzt werden.
4.7 Sofern ein Hardwaretausch erforderlich wird, sorgt der Vertragspartner dafür, dass die betreffende Hardware rechtzeitig getauscht wird. Nach Eintreffen der Austauschhardware nimmt er diese Hardware, ggf. mit Unterstützung der Vert-Hotline, in Betrieb. Die ausgetauschte Hardware schickt der Vertragspartner im Rahmen der Depotwartung an Vert zurück (siehe Sonderbedingungen Wartung und Support).
4.8 Bei Beendigung des Terminalvertrages stellt der Vertragspartner sicher, dass gemietete Hardware an einen von Vert benannten Empfänger zurückgesendet wird. Er ist dabei für eine angemessene Verpackung der Hardware verantwortlich.
Zusätzlich zu den in den AGB geregelten Leistungsanpassungs- und Kündigungsrechten bestehen folgende besondere Leistungsanpassungs- und Kündigungsrechte für Vert:
5.1 Hardware, insbesondere Terminals, kann nur zeitlich begrenzt betrieben und für die mit Vert vereinbarten Leistungen (z.B. Netzservice) genutzt werden. Die zeitliche Begrenzung ergibt sich insbesondere aus
zusätzlichen oder geänderten Vorgaben der DK, der Kartenorganisationen oder von Rechtsvorschriften;
Abkündigung eines Hardwaretyps und/oder zusätzlicher Softwareentwicklungen durch den Hardwarehersteller bzw. –lieferanten;
Abkündigung von Ersatzteillieferungen, Reparatur- und/oder Wartungsleistungen durch den Hardwarehersteller bzw. –lieferanten oder durch Reparaturdienstleister.
Wie lange welcher Hardwaretyp nach jeweils aktuellem Stand betrieben und genutzt werden kann und Wartungs- und sonstige Leistungen für diesen Hardwaretyp angeboten werden, teilt Vert dem Vertragspartner auf Anfrage mit.
5.2 Vert ist berechtigt,
5.2.1 vom Vertragspartner gemietete Terminals durch Terminals mit gleichwertigem Funktionsumfang zu tauschen und die vereinbarten Wartungs- und sonstigen Leistungen künftig nur noch für diese Terminals zu erbringen;
5.2.2 bei vom Vertragspartner gekauften Terminals die vereinbarten Wartungs- und sonstigen Leistungen außerordentlich zu kündigen,
wenn
5.2.3 einer der in Ziffer 5.1 genannten Fälle eintritt oder
5.2.4 für Vert aus sonstigen Gründen der weitere Betrieb und die weitere Leistungserbringung nicht mehr oder nicht mehr wirtschaftlich möglich ist, z.B. wenn Vert die vereinbarungsgemäße Erbringung von Wartungsleistungen für den betreffenden Hardwaretyp für die Gesamtheit der Vert-Kunden nicht mehr sicherstellen kann oder wenn die Stückzahl des Hardwaretyps über den Gesamtkundenbestand von Vert zu gering ist.
5.3 Die isolierte Kündigung von Leistungen lässt den betreffenden Terminalvertrag und sonstige Verträge im Übrigen unberührt.
5.4 Vert ist zur außerordentlichen Kündigung des Terminalvertrags im Hinblick auf die hiervon betroffenen Leistungen berechtigt, wenn die DK ihren Vertrag mit First Data über die Zulassung zu ihrem girocard-System kündigt.
5.5 Vert und der Vertragspartner sind zur außerordentlichen Kündigung des Terminalvertrags berechtigt, wenn sich die Anforderungen der DK oder der Kartenorganisationen ändern oder Anforderungen in Rechtsvorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Vertragslaufzeit führen und eine Lösung zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems nicht möglich ist oder von Vert nicht angeboten wird.
1.1 Im Rahmen des Netzservice werden die Informationen zur Autorisierung oder Sperrenabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner (z.B. Acquirer) bzw. den Kartenherausgeber übermittelt und die Antwort zur Autorisierung bzw. Sperrenabfrage an den Vertragspartner zurückübertragen. Kreditkarten-Anfragen werden an First Data als Acquirer übertragen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab, auf die Vert keinen Einfluss hat und für die Vert daher auch keine Verantwortung übernimmt. Für die Richtigkeit der durch den Vertragspartner übermittelten Daten übernimmt Vert ebenfalls keine Verantwortung.
1.2 Unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen werden die am Betreiberrechner anfallenden Informationen nach den Auflagen der DK für (i) die Bearbeitung von Reklamationen, (ii) die Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und (iii) die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der DK gespeichert.
1.3 Zahlungsverkehrsdateien werden120 Tage ab dem letzten Kassenabschluss des Terminals gespeichert. Zur Sicherheit der Zahlungsverkehrsdateien kann nach Ablauf einer angemessenen Frist, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten Transaktion, ein kostenpflichtiger Kassenabschluss am jeweiligen Terminal ausgelöst werden.
1.4 Sofern für die betreffende Bezahlart erforderlich, werden täglich eine oder mehrere Zahlungsverkehrsdateien erstellt und diese am darauf folgenden Bankarbeitstag per Datenfernübertragung an das bzw. die für die vom Vertragspartner im Terminalvertrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften zuständige Bankenrechenzentrum bzw. Bankenkopfstelle übermittelt. Vert übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.
1.5 Karten von Kundenkartenherausgebern sowie Karten weiterer (z.B. ausländischer) Systeme können eingesetzt werden, sofern Vert und der Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren, der Einsatz technisch möglich ist sowie die ordnungsgemäße Verarbeitung der in den Bedingungen der DK aufgeführten Karten und Systeme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vert kann die Durchführung einer Unverträglichkeitsüberprüfung in Bezug auf solche Karten bzw. Systeme verlangen.
1.6 Der Netzservice kann unterbrochen werden, wenn und solange notwendige Maßnahmen an den für den Netzservice genutzten Systemen durchgeführt werden. Sofern für Vert bzw. ihren Dienstleister First Data zumutbar, werden Unterbrechungen nicht zur gewöhnlichen Tages-Hauptgeschäftszeit durchgeführt und wird Vert den Vertragspartner vorab informieren.
1.7 Leistungsübergabepunkt ist der Zugang zum Rechenzentrum der First Data. Vert ist nicht für Ausfälle oder Engpässe in der außerhalb des Rechenzentrums der First Data liegenden technischen und/oder autorisierenden Infrastruktur verantwortlich.
2.1 Der Vertragspartner wird an seinem/n Terminal/s an jedem Tag, an dem Zahlungen erfolgt sind, einen Kassenabschluss durchführen.
2.2 Der Vertragspartner prüft mindestens zwei Mal wöchentlich den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze auf seinem Bankkonto bzw. seinen Bankkonten. Fehler bzw. der Verdacht auf Fehler müssen Vert noch am Tag der Kenntnisnahme mitgeteilt werden. Einwendungen können nur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden.
2.3 Der Vertragspartner ist für die Kommunikationsanbindung seiner/s für den Netzservice genutzten Hardware (z.B. Terminals) zu Vert grundsätzlich selbst verantwortlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Einbringung und Verwaltung der für die Akzeptanz von Debitkartenzahlungen (z.B. girocard-Zahlungen) benötigten Schlüssel in sein/e Terminal/s zu ermöglichen und sein/e Terminal/s sowie sämtliche für die Kommunikation mit den Vert-Systemen erforderlichen Kommunikationseinrichtungen betriebsbereit zu halten. Die Schlüssel werden automatisch in das/die Terminal/s übertragen.
Sofern der Vertragspartner girocard-Zahlungen akzeptiert, gelten ergänzend die ‚Händlerbedingungen – Bedingungen der DK für die Teilnahme am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft‘. Diese sind bei Vert erhältlich.
Sonderbedingungen Support und Wartung
Diese Sonderbedingungen Support und Wartung gelten zusätzlich zu den AGB für Terminalverträge sowie sonstige Verträge, die Support und/oder Wartung zum Gegenstand haben.
Die Definitionen in Ziffer 4. dieser Sonderbedingungen Support und Wartung gelten zusätzlich zu den Definitionen in den AGB für die Auslegung dieser Sonderbedingungen.
1.1 Hotline:
Vert stellt dem Vertragspartner eine Hotline zur Verfügung. Die Hotline ist über eine kostenfreie Rufnummer rund um die Uhr (7 Tage / 24 Stunden) erreichbar. Ein IVR Menü (IVR = Interactive Voice Response) ermöglicht dem Vertragspartner ferner ein Routen nach Anrufgrund in die zuständigen Fachabteilungen, die während der Vert-Geschäftszeiten besetzt sind.
1.2 Technischer Support :
Für von Vert angebotene Hardware bietet Vert dem Vertragspartner einen technischen Support an. Aufgaben des technischen Supports sind:
ACD Call-Annahme mit Hinweis auf „Bereithaltung der Terminal-ID-Nummer“,
Detaillierte Problemaufnahme,
Diagnostizierung von Störungen, soweit am Telefon möglich,
Behebung von Störungen oder interne Weitergabe der Störungsmeldung, sofern eine telefonische Störungsbehebung durch den technischen Support nicht möglich ist,
Bei Hardware-Störungen bzw. -defekt Veranlassung eines Hardwaretauschs, sofern eine telefonische Störungsbehebung durch den technischen Support nicht möglich ist und der technische Support den Hardwaretausch für notwendig hält.
Die Geschäftszeiten des technischen Supports kann der Vertragspartner bei Vert erfragen. Vert bemüht sich, bei der Erreichbarkeit des technischen Supports die gesetzlichen Öffnungszeiten abzudecken.
1.3 Kaufmännischer Support:
Vert bietet dem Vertragspartner außerdem einen Kaufmännischen Support für Fragen zur Vertragsbeziehung und für Zahlungsverkehrsfragen an.
1.3.1 Fragen zur Vertragsbeziehung, z.B. Stammdaten, und zur Abrechnung:
Der kaufmännische Support steht z.B. für Fragen zu folgenden Themen zur Verfügung:
Bankverbindung (Gutschrift, Lastschrift)
Tarifänderung
Leitungsumstellung
Kreditkartennachmeldungen/-löschungen
Terminalsperre
Freischaltung/Sperre von weiteren Karten
Logoänderung auf Belegdruck
Software-Download
Standortwechsel
Besitzerwechsel
Limitänderung
1.3.2 Zahlungsverkehrs Support:
Die Aufgaben des Zahlungsverkehrs Supports sind insbesondere:
Klärung des Status von Transaktionen (erfolgreich / abgelehnt);
Prüfung, ob eine Transaktion oder Rücklastschrift in den Zahlungsverkehr gegeben wurde;
Versand und Recherche von elektronischen Zahlungsverkehrsdateien bis zum Bankenrechenzentrum;
Falls erforderlich, Zweiteinreichung von Zahlungsverkehrsdateien oder Transaktionsbelegen;
Informationen über Zusammensetzung der Zahlungsverkehrsdatei;
Klärung bei Abweichung zwischen Kassenabschluss und Zahlungsverkehrsdatei-Summen;
Manuelle Nacherfassung von fehlenden Transaktionsbelegen.
1.3.3 Die Erreichbarkeit des Kaufmännischen Supports kann der Vertragspartner bei Vert erfragen.
1.4 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners:
Es gelten die in Ziffer 2.3 der AGB genannten Pflichten des Vertragspartners im Hinblick auf die Mitteilung von Störungen und Unterstützung von Vert bei der Störungsbehebung.
2.1 Depotwartung
2.1.1 Leistungen von Vert:
a) Vert veranlasst den Vorabversand von Ersatz-Hardware zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft, wenn eine Störungsbehebung durch den technischen Support nicht möglich ist.
b) Vert versendet neuwertige getestete und vorkonfigurierte Hardware mit der jeweils aktuellen Terminalsoftware an den Terminalstandort. Der Vertragspartner kann eine abweichende Versandadresse angeben.
c) Erfolgt die Feststellung, dass die Störungsbehebung durch den technischen Support telefonisch nicht möglich ist, bzw. meldet der Vertragspartner Vert, dass Hardware Störungen aufweist und ausgetauscht werden muss, über die Hotline montags bis freitags bis jeweils 15:00 Uhr (bundesweite Feiertage sowie Feiertage an den Standorten von Vert und ihrer (Logistik-)dienstleister ausgenommen), erfolgt der Versand von Ersatzhardware im Regelfall noch am selben Tag. Voraussetzung ist außerdem die Verfügbarkeit der Hardware bei Vert.
d) Der Hardware ist Zubehör, sofern von Vert für den entsprechenden Hardwaretyp angeboten und bei Vert verfügbar, beigefügt. Beigefügt sind außerdem ein Retourenlabel für den Rückversand und Informationen zur kostenlosen Rücksendung. Der Akku ist bei der Depotwartung in der Weise von der Depotwartung umfasst, dass bei einem Hardwaretausch die Hardware durch ein Gerät mit funktionsfähigem Akku ersetzt wird.
e) Der Vertragspartner kann den Versandstatus mit Hilfe eines von Vert übermittelten Versandlinks elektronisch überwachen (Track & Trace).
2.1.2 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners:
Der Vertragspartner stellt sicher, dass
2.2 Berechnung von Reparaturkosten:
Vert ist berechtigt, die Vergütung nicht im Rahmen der (Wartungs- oder Service-)pauschale, sondern die Reparaturkosten zu berechnen, wenn
3.1 Softwarepflege:
3.1.1 Vert stellt dem Vertragspartner neue Softwareversionen zur Verfügung, i.d.R. mittels Softwaredownload in die Hardware.
3.1.2 Vom Vertragspartner gewünschte Softwareentwicklungen bzw. -anpassungen, die von Vert nicht standardmäßig angeboten werden und gesonderten Programmierungsaufwand zur Folge haben, müssen gesondert in Schriftform vereinbart werden. Auf eine solche Vereinbarung besteht kein Anspruch.
3.2 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners:
3.2.1 Der Vertragspartners wird, sofern von Vert dazu aufgefordert, innerhalb von durch Vert benannten Zeiträumen und -fenstern ein Datum und ein Zeitfenster für den Softwaredownload mitteilen, in dem Vert den Download neuer Softwareversionen vornehmen wird.
3.2.2 Bei Erhalt von neuen Softwareversionen stellt der Vertragspartner sicher, dass die jeweiligen Vorversionen sowie sämtliche möglicherweise hiervon vorhandenen Vervielfältigungen durch die neue Softwareversion überschrieben werden können. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Installation der neuen Softwareversion den Vertragspartner unzumutbar ist (z.B. bei unzureichender Betriebssicherheit oder Mängeln der neuen Softwareversion).
Des Weiteren stellt der Vertragspartner sicher, dass eine Stromversorgung und Kommunikationsanbindung für die Hardware sichergestellt ist.
Sonderbedingungen Online-Portale
Die in diesen Sonderbedingungen Online-Portale gelten für Verträge, die den Zugang zu einem Online-Portal beinhalten.
Die Definitionen in Ziffer 3. dieser Sonderbedingungen Online-Portale gelten zusätzlich zu den Definitionen in den AGB für die Auslegung dieser Sonderbedingungen Online-Portale.
1.1 Angebot von Online-Portalen:
1.1.1 Vert stellt dem Vertragspartner eines oder mehrere Online-Portal(e) zur Nutzung zur Verfügung.
1.1.2 Die Funktionalitäten des betreffenden Online-Portals sind im Online-Portal selbst bzw., sofern zum Online-Portal Produktunterlagen vorhanden sind, in diesen beschrieben. Ggf. vorhandene Produktunterlagen kann der Vertragspartner bei Vert erhalten.
1.2 Registrierung; Zugang; Zugangssperre:
Sofern das betreffende Online-Portal einen Registrierungsprozess und den Zugang unter Verwendung der dafür vorgesehenen Zugangsmedien voraussetzt, gilt:
1.2.1 Registrierung:
a) Der Zugang zu Online-Portalen setzt voraus, dass der Vertragspartner sich und die ggf. von ihm festgelegten Nutzer bzw. die Nutzer sich selbst, wie von Vert zum jeweiligen Online-Portal vorgesehen, registriert haben und der Vertragspartner Vert ggf. erforderliche technische Angaben hat zukommen lassen.
b) Vert ist nicht zur Einräumung beantragter Zugangsrechte verpflichtet. Sofern Vert den Zugang einräumt, stellt Vert dem Vertragspartner bzw. jeweiligen Nutzer die von Vert vorgesehenen Zugangsmedien entsprechend dem für das betreffende Online-Portal vorgesehenen Prozess zur Verfügung.
1.2.2 Zugang: Der Nutzer enthält Zugang zum betreffenden Online-Portal, wenn
a) er den Registrierungsprozess erfolgreich durchlaufen hat (Ziffer 1.2.1),
b) er die von Vert vorgegebenen Zugangsmedien (Ziffer 1.2.1) genutzt,
c) eine Prüfung der Zugangsmedien bei Vert eine Zugangsberechtigung des Nutzers ergeben hat und
d) keine Zugangssperre (Ziffer 1.2.3) vorliegt.
1.2.3 Zugangssperre:
a) Vert ist berechtigt, Zugangsmedien zu sperren, wenn (i) Vert vom Vertragspartner eine Mitteilung gemäß den Ziffern 2.2.5 oder 2.2.6 erhält oder (ii) Hinweise darauf erhält, dass die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Zugangsmedien besteht, z.B. bei Diebstahl, Verlust, Ausspähen oder sonstiger möglicher Kenntnis eines Dritten von den Zugangsmedien, (iii) konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Pflichten des Vertragspartners oder eines Nutzers bei der Nutzung des betreffenden Online Portals vorliegen, (iv) Vert berechtigt ist, den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, oder (v) sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Zugangsmedien oder des betreffenden Online-Portals dies rechtfertigen.
b) Vert informiert den Vertragspartner über eine Sperrung, sofern diese nicht auf Veranlassung des Vertragspartners erfolgt ist.
c) Vert wird die Sperre aufhaben und auf Antrag des Vertragspartners bzw. jeweiligen Nutzers die Zugangsmedien austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr vorliegen.
1.3 Datenabruf:
Sofern Online-Portale den Datenabruf vorsehen, ist der Vertragspartner berechtigt, diejenigen Daten und Inhalte, deren Möglichkeit zum Download das Online-Portal erlaubt, herunterzuladen und auszudrucken.
1.4 Auftrags- und Dateneingabe; Erstellung und Einstellung von Inhalten; Online Shop:
1.4.1 Auftrags- und Dateneingabe:
Sofern das betreffende Online-Portal die Auftrags- und/oder Dateneingabe vorsieht, die Auftrags-/Dateneingabe mit dem Vertragspartner vereinbart ist und die ggf. erforderlichen Zugangsvoraussetzungen (vgl. Ziffer 1.2.2) vorliegen, prüft Vert die Auftrags-/Dateneingabe des Vertragspartners auf Umsetzbarkeit. Ist eine Umsetzbarkeit für Vert möglich, bestätigt Vert die Auftrags-/Dateneingabe während der üblichen Vert Geschäftszeiten entweder über das Online-Portal oder auf sonstigem Weg, z.B. durch eine Auftragsbestätigung. Sofern eine Umsetzung für Vert nicht möglich ist, teilt Vert dies dem Vertragspartner, z.B. über das Online-Portal, mit.
1.4.2 Erstellung und Einstellung von Inhalten:
Sofern das betroffene Online-Portal die Erstellung und Einstellung von Inhalten durch den Vertragspartner erlaubt und diese mit Vert vereinbart ist, ist Vert berechtigt, das Erstellen und Einstellen von Inhalten abzulehnen und/oder bereits erstellte bzw. eingestellte Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu bearbeiten, zu sperren oder zu entfernen, sofern das Erstellen der Inhalte durch den Nutzer oder die Inhalte selbst zu einem Verstoß gegen den betreffenden Vertrag, insbesondere die Ziffern 2.1.2 oder 2.5.6 dieser Sonderbedingungen Online-Portale, geführt haben oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem solchen Verstoß kommen wird.
1.4.3 Online-Shop:
Sofern Vert einen Online-Shop anbietet, stellt die Artikeldarstellung kein Vertragsangebot von Vert i.S.d. §§ 145 ff. BGB dar. Ein Vertragsangebot i.S.d. § 145 BGB liegt erst mit Auftragseingabe durch den Vertragspartner über den Online-Shop vor. Vert bestätigt dem Vertragspartner ggf. den Eingang der Bestellung bei Vert. Der Vertrag, z.B. Kaufvertrag, kommt erst mit Annahme durch Vert zu Stande. Die Annahmeerklärung von Vert steht dabei unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Artikel. Der Zugang der Annahmeerklärung von Vert beim Vertragspartner ist i.S.v. § 151 S. 1 BGB entbehrlich. Kann Vert das Angebot des Vertragspartners nicht annehmen, teilt Vert dies dem Vertragspartner, z.B. per E-Mail, mit. Vert kann dem Vertragspartner ein Gegenangebot unterbreiten, z.B. bei Fehlern in den Angaben zu den Artikeln.
1.5 Nutzungsrechte:
Der Vertragspartner und seine Nutzer erhalten das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Vertrages beschränkte Recht, auf das betreffende Online-Portal zu den jeweils dafür vorgesehenen Zwecken und entsprechend dem Nutzungsvertrag über das Internet zuzugreifen.
1.6 Speicherdauer von Daten und Inhalten:
1.6.1 Die Speicherdauer der im betreffenden Online-Portal gespeicherten Daten und Inhalte ergibt sich aus dem Vertrag oder den Produktunterlagen.
1.6.2 Vert ist nicht dazu verpflichtet, den Vertragspartner bei der Erfüllung etwaig für ihn geltender Aufbewahrungspflichten (z.B. handels-/steuerrechtlicher Art) durch eine bestimmte Mindestspeicherdauer zu unterstützen.
1.7 Verfügbarkeit; Abschaltung:
1.7.1 Verfügbarkeit:
a) Die Verfügbarkeit der Online-Portale beträgt jeweils 97% pro Jahr, sofern in den Produktunterlagen nichts anderes beschrieben ist.
b) Leistungsübergabepunkt ist der Zugang zum Netzwerk von Vert, d.h. Messungen der Verfügbarkeit der Online-Portale beziehen sich auf Zeiten innerhalb des Vert-Netzwerks.
c) In die Berechnung der Verfügbarkeit fließen nicht mit ein: (i) Die Verfügbarkeit von Leitungen und Netzen außerhalb des Vert-Netzwerks, auch wenn sie von Vert beauftragt wurden; (ii) Abschaltungen nach Ziffer 1.7.2; (iii) mit dem Vertragspartner abgestimmte oder von ihm veranlasste Zeiten der Nichtverfügbarkeit; (iv) Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die vom Vertragspartner oder Dritten, die nicht Erfüllungsgehilfen von Vert sind, zu verantworten sind; oder (v) Zeiten der Nichtverfügbarkeit, die von Vert nicht beinflussbar sind (insbesondere Störungen der vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellenden Hardware, Software und/oder Kommunikationseinrichtungen, Störungen von Kommunikationsnetzen und/oder höhere Gewalt).
1.7.2 Abschaltung:
Vert kann den Zugang zu Online-Portalen abschalten, wenn Vert Maßnahmen an ihren Systemen vornimmt, die ohne eine Unterbrechung der Verbindung zum betreffenden Online Portal nicht durchgeführt werden können. Vert wird eine Abschaltung nach Möglichkeit nicht zur Hauptgeschäftszeit durchführen und bemüht sich, geplante Wartungsfenster dem Vertragspartner vorab, z.B. über das Online-Portal, mitzuteilen.
1.8 Änderungen des Leistungsangebots:
1.8.1 Vert ist berechtigt, das jeweilige Online-Portal inhaltlich und funktional weiterzuentwickeln, insbesondere weitere Leistungen in ihr Leistungsangebot aufzunehmen.
1.8.2 Vert ist außerdem berechtigt, ihr Leistungsangebot zu Online-Portalen insgesamt, in Teilen oder auf bestimmte Zugänge und Zugangsmedien zu beschränken, wenn ihr die Fortführung aus Gründen der IT-Sicherheit, geänderter technischer oder rechtlicher Rahmenbedingungen, auf die sie keinen Einfluss hat, unzumutbar ist.
1.8.3 Über wesentliche Änderungen wird Vert den Vertragspartner vorab informieren, z.B. über das betreffende Online-Portal.
2.1 Nutzung der Online-Portale:
2.1.1 Der Vertragspartner darf die Online-Portale, wie in Ziffer 1.5 beschrieben, nutzen. Die Nutzung darf der Vertragspartner außerdem ausschließlich zur Durchführung seines Vertrages mit Vert vornehmen. Er darf das betreffende Online-Portal nicht darüber hinausgehend nutzen oder durch Dritte nutzen lassen oder Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen oder zu veräußern.
2.1.2 Dem Vertragspartner sind alle Aktivitäten auf bzw. im Zusammenhang mit Online-Portalen untersagt, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritter (z.B. Datenschutzrechte, Urheberrechte) verletzen.
2.1.3 Der Vertragspartner wird die technische Verbindung zum Online-Portal nur über die von Vert mitgeteilten Zugangskanäle, z.B. Internetadresse, herstellen.
2.1.4 Die für die Nutzung der Online-Portale notwendige Hardware, Software sowie Kommunikationseinrichtungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
2.2 Registrierung; Zugang; Zugangsmedien:
2.2.1 Der Vertragspartner benennt Vert entsprechend dem für das betreffende Online-Portal vorgesehenen Prozess, z.B. unter Nutzung des dafür vorgesehenen Formulars, Nutzer, sofern das betreffende Online-Portal einen vorherigen Registrierungsprozess und die Verwendung von Zugangsmedien vorsieht. Für jeden Nutzer sind jeweils eigene Zugangsmedien zu beantragen. Jeder Nutzer ist erst dann zur Nutzung des jeweiligen Online-Portals berechtigt, wenn Vert ihm Zugangsmedien übermittelt hat (vgl. Ziffer 1.2.1).
2.2.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass
a) Nutzer ihre Zugangsmedien geheim halten, auch gegenüber anderen Nutzern,
b) Nutzer ihre Zugangsmedien nur für die Authentifizierung im Rahmen des betreffenden Online-Portals verwenden,
c) andere Personen als der betreffende Nutzer die Zugangsdaten bei deren Eingabe nicht ausspähen können,
d) Zugangsmedien vor dem Zugriff Dritter sicher verwahrt werden, da jede andere Person, die die Zugangsmedien hat, den Zugang zum Online-Portal missbräuchlich nutzen kann,
e) Zugangsdaten nicht elektronisch gespeichert werden,
f) Zugangsdaten getrennt voneinander sowie getrennt von ggf. weiteren Zugangsmedien aufbewahrt werden,
g) Zugangsdaten nicht außerhalb der von Vert gesondert, z.B. in den Produktunterlagen, mitgeteilten Internetseiten eingegeben werden, der Vertragspartner ist verantwortlich für jedwede Nutzung und/oder sonstige Aktivität, die mit den Zugangsmedien, die seinen Nutzern zugewiesen wurden, ausgeführt werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.2.3 Vorgaben von Vert zu den Zugangsmedien, z.B. zu Passwörtern, hat der Vertragspartner zu beachten und umzusetzen.
2.2.4 Sofern der Vertragspartner Nutzern die Nutzung von Online-Portalen ermöglichen möchte, hat er die Nutzer vorab schriftlich auf die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem betreffenden Nutzungsvertrag zu verpflichten. Vert kann die Vorlage der Vereinbarung mit dem Nutzer verlangen, bevor Vert diesem die Nutzung des Online-Portals ermöglicht.
2.2.5 Hat der Vertragspartner oder Nutzer Hinweise darauf, dass die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Zugangsmedien besteht, z.B. bei Diebstahl, Verlust, Ausspähen oder sonstiger möglicher Kenntnis eines Dritten von Zugangsmedien, muss der Vertragspartner Vert noch am selben Tag informieren.
2.2.6 Der Vertragspartner hat Vert unverzüglich zu informieren, wenn er wünscht, dass ein bestimmter Nutzer keinen Zugang zu einem oder mehreren Online-Portal(en) mehr haben soll, z.B. bei Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem Nutzer.
2.3 Sicherheit der Online-Portale:
2.3.1 Der Vertragspartner hat für dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen bei der von ihm zur Verfügung zu stellenden Hardware, Software sowie Kommunikationseinrichtungen zu sorgen, die insbesondere ein Ausspähen von Zugangsmedien sowie von Daten und Inhalten in Online-Portalen verhindern, z.B. durch Installation eines dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogrammes, einer entsprechenden Firewall sowie durch die Vornahme von jeweils aktuellen Updates sicherheitsrelevanter Programme, z.B. des Betriebssystems und des Internetbrowsers.
2.3.2 Der Vertragspartner muss die Sicherheitshinweise von Vert beachten, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der von ihm eingesetzten Hard- und Software sowie Kommunikationseinrichtungen.
2.3.3 Der Vertragspartner darf die Funktionalitäten der Online-Portale nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Schadprogramme (Malware), z.B. Computerviren oder Trojaner, in die Online-Portale eingespielt werden.
2.3.4 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass Maßnahmen zum Erkennen einer etwaigen gefälschten Online-Portal Website vorgenommen werden, z.B. durch Analyse der URL und Prüfung des Zertifikats, Erkennen sonstiger Verdachtsmomente für einen Phishingangriff, z.B. durch eine E-Mail-Aufforderung, eine Online-Portal Website aufzurufen. Liegt ein solcher Verdachtsfall vor, dürfen keinesfalls die Zugangsmedien genutzt werden. Vielmehr muss Vert noch am selben Tag informiert werden.
2.4 Datenabruf:
2.4.1 Sofern das Online-Portal den Datenabruf vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, Daten und Inhalte, die er möglicherweise benötigt, unverzüglich nach Bereitstellung abzurufen und zu überprüfen und Vert auf etwaige Fehler hinzuweisen.
2.4.2 Für die Erfüllung von für ihn geltenden Aufbewahrungspflichten, z.B. handels-/steuerrechtlicher Art, ist der Vertragspartner selbst verantwortlich.
2.5 Auftragseingabe; Dateneingabe; Erstellung und Einstellung von Inhalten:
2.5.1 Der Vertragspartner ist zur unbedingten Sorgfalt bei der Auftragseingabe und Dateneingabe sowie Erstellung und Einstellung von Inhalten verpflichtet.
2.5.2 Sofern Vert dem Vertragspartner von ihm eingegebene (Auftrags-)Daten und Inhalte im Online-Portal anzeigt, muss der Vertragspartner diese vor Bestätigung prüfen und ggf. korrigieren.
2.5.3 Der Vertragspartner hat eine Kopie der von ihm eingegebenen (Auftrags-)Daten und Inhalte für den Fall eines Systemfehlers oder Datenverlustes aufzubewahren.
2.5.4 Sofern Vert dem Vertragspartner eine Bestätigung zur Auftragseingabe, Dateneingabe oder Erstellung von Inhalten zukommen lässt, hat er diese unverzüglich zu prüfen und Vert Fehler noch am Tag der Kenntnisnahme mitzuteilen.
2.5.5 Der Vertragspartner räumt Vert ein unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an den Daten und Inhalten ein, insbesondere zur Speicherung der Inhalte auf den Servern von Vert, zur Bearbeitung und Vervielfältigung, soweit dies für die Vorhaltung und, sofern vorgesehen, zur Veröffentlichung der jeweiligen Inhalte erforderlich ist, und zur Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten an den Inhalten.
2.5.6 Der Vertragspartner ist für die von ihm erstellten und eingestellten Daten und Inhalte vollständig selbst verantwortlich. Vert ist nicht verpflichtet, eine Prüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck vorzunehmen. Der Vertragspartner erklärt und gewährleistet, dass er der alleinige Inhaber sämtlicher Rechte an den von ihm erstellten und eingestellten Daten und Inhalten oder er jedenfalls berechtigt ist, z.B. durch eine wirksame Einwilligung oder Erlaubnis des Rechteinhabers, die Inhalte im Online-Portal zu erstellen, zu bearbeiten und zu vervielfältigen, und die Nutzungs- und Verwertungsrechte nach Ziffer 2.5.5 einzuräumen.
2.6 Störungen:
Für die Mitteilung von Störungen gilt Ziffer 2.3 der AGB.